Für wen
Werkleiter, Produktionsleiter und Geschäftsführer inhabergeführter Metallbetriebe, die eine neue oder wesentlich veränderte Maschine beschaffen und vom Lieferanten übernehmen – von der Bestellung über Aufstellung und Inbetriebnahme bis zur rechtlichen Abnahme. Kein juristisches Vorwissen nötig, betriebliche Praxis in der Metallverarbeitung hilft beim Einordnen der Beispiele.
Was Sie danach können
- rechtliche Abnahme und technische Inbetriebnahme als zwei unterschiedliche, zusammenhängende Vorgänge unterscheiden
- den typischen Ablauf einer Maschinenbeschaffung von der Bestellung bis zum Produktivbetrieb nachvollziehen und eine Abnahme-Checkliste sachgerecht aufbauen
- CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung bei der Übernahme auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen
- die eigenen Betreiberpflichten nach der Betriebssicherheitsverordnung vor der erstmaligen Verwendung einordnen (Gefährdungsbeurteilung, Prüfung durch eine befähigte Person)
- erkennen, wann ein Umbau zur „wesentlichen Veränderung“ wird, und bei Mängeln bei der Abnahme richtig vorgehen (Vorbehalt, Mängelrüge, Fristen)
So läuft der Kurs
Acht Lektionen mit rund 120 Minuten Lesezeit, in beliebig vielen Sitzungen: von der Bestellung über Aufstellung und CE-Prüfung bis zu Betreiberpflichten, Dokumentation und Mängeln bei der Abnahme. Beide Rechtsgrundlagen zur Maschinensicherheit – die bis 19.01.2027 geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und die ab 20./21.01.2027 verbindliche EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 – werden benannt, da eine heute bestellte Maschine je nach Liefertermin bereits unter die neue Verordnung fallen kann. Am Ende ein Abschlusstest mit 16 Fragen, Bestehensgrenze 70 Prozent, drei Versuche. Wer besteht, erhält das Teilnahmezertifikat als PDF.
Was der Kurs nicht ist
Kein Instandhaltungs-Check – die laufende, wiederkehrende Instandhaltung eines bereits im Betrieb befindlichen Maschinenparks behandelt der separate Instandhaltungs-Check. Keine vertiefte Risikobeurteilung nach Maschinenverordnung, keine herstellerseitige CE-Konformitätsbewertung und keine anwaltliche Prüfung von Liefer- oder Werkverträgen im Einzelfall.

