Für wen
Inhaber, Geschäftsführung und kaufmännische Leitung inhabergeführter Metallbetriebe (Zerspanung, Umformung, Stahlbau), die zum ersten Mal mit IFRS in Berührung kommen – weil ein ausländischer Mutterkonzern, ein Investor, eine internationale Bank oder ein Konsortialkredit IFRS-Zahlen verlangt oder darüber spricht. Nicht für Betriebe gedacht, die selbst einen IFRS-Abschluss aufstellen müssen – dafür braucht es einen Abschlussprüfer. Grundverständnis von Bilanz, GuV, Rückstellung und Abschreibung hilfreich.
Was Sie danach können
- benennen, in welchen konkreten Situationen IFRS für einen mittelständischen Betrieb überhaupt relevant wird – und wann nicht
- den philosophischen Grundunterschied zwischen HGB (Vorsichtsprinzip, Gläubigerschutz) und IFRS (fair value, Investoreninteresse) erklären
- die HGB-Größenklassen nach § 267 HGB und die Voraussetzungen des § 315e HGB für einen IFRS-Konzernabschluss einordnen
- die wichtigsten Unterschiede bei Vorräten (IAS 2), Rückstellungen (IAS 37) und Leasing (IFRS 16) zwischen HGB und IFRS benennen
- das Grundprinzip der Percentage-of-Completion-Methode (IFRS 15) dem HGB-Realisationsprinzip gegenüberstellen und in einem Gespräch mit Wirtschaftsprüfer, Investor oder Bank die richtigen Fragen stellen
So läuft der Kurs
Acht Lektionen mit rund 130 Minuten Lesezeit, in beliebig vielen Sitzungen, mit dem durchgängigen, ausdrücklich als erfunden gekennzeichneten Beispielbetrieb „Rehbach Präzisionsguss GmbH“. Rechtsstand und Schwellenwerte sind mit Quelle belegt (u. a. gesetze-im-internet.de, DRSC, IFRS Foundation, Stand 17.09.2026). Am Ende ein Abschlusstest mit 20 Fragen, Bestehensgrenze 70 Prozent, drei Versuche. Wer besteht, erhält das Teilnahmezertifikat als PDF.
Was der Kurs nicht ist
Keine vertiefte Bilanzierungsausbildung und keine Wirtschaftsprüfung oder Steuerberatung – er vermittelt Orientierungswissen für das Gespräch, nicht die Befähigung, selbst nach IFRS zu bilanzieren. Keine Erstanwendung nach IFRS 1, keine Konsolidierungstechnik, keine latenten Steuern nach IAS 12 und kein Bezug zu den Exportgeschäft-Kursen – Rechnungslegung und Außenwirtschaftsrecht sind unabhängige Themen.

